Die Finanzämter werden bei der Erfüllung der ihnen nach dem COVID-19-FörderungsprüfungsG auferlegten Aufgaben nach § 2 Abs 2 CFPG nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, sondern der Hoheitsverwaltung (konkrete Förderungsverwaltung) tätig. Anderes gilt für die eigentliche Prüfungstätigkeit der Finanzämter als Gutachter gem §§ 6 ff CFPG. Wie aus § 2 Abs 1 CFPG hervorgeht, agieren die Finanzämter bei ihren Prüfungen nach dem COVID-19-FörderungsprüfungsG als Gutachter nicht in behördlicher Funktion.

