Betriebsschließungen für öffentliche Verkehrsanstalten [hier: Seilbahnen] nach dem EpiG, mag sich die Behörde auch förmlich nur auf § 26 leg cit berufen, sind Eingriffe iSv § 20 iVm § 26 EpiG und sohin einer Vergütung nach § 32 Abs 1 Z (4 und) 5 EpiG zugänglich. Die gegenteilige Auffassung, wonach bei Vergütungsansprüchen nach § 32 EpiG zwischen Betriebsschließungen nach § 20 und solchen nach § 26 leg cit zu unterscheiden wäre, würde dem Gesetz zudem einen verfassungswidrigen, nämlich gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen.

