Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen, die eine idR kurze Tragedauer betrifft, stellt einen relativ geringen Grundrechtseingriff dar. Sie war Teil eines mehrere Maßnahmen umfassenden Schutzkonzepts, das dazu dienen sollte, das Ansteckungsrisiko mit COVID-19 bei der Personenbeförderung in diesen Verkehrsmitteln zu reduzieren. Erachtete der BMSGPK vor dem Hintergrund der in den Verordnungsakten dokumentierten epidemiologischen Situation zugleich mit dem Wegfall der Zweckbindung für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen - und damit der Öffnung der Schigebiete - die Anordnung dieser Schutzmaßnahmen für erforderlich, ist dies nicht unsachlich. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass für andere Orte wie etwa für Kranken- und Kuranstalten und insb für Massenbeförderungsmittel das Tragen einer "einfachen" Mund- und Nasenschutzmaske vorgeschrieben war.

