Der in § 22 PsychologenG umschriebene Tätigkeitsbereich der klinischen Psychologen umfasst ua die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliche Erleben und Verhalten beeinflussen, sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die durch menschliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden (vgl VwGH Ra 2021/03/0036). Es ist daher grds davon auszugehen, dass ein Gutachten einer klinischen Psychologin der Beurteilung des Vorliegens der in § 12 Abs 1 iVm Abs 7 WaffG umschriebenen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung eines Waffenverbots zugrunde gelegt werden kann, soweit dafür psychische Störungen bzw Krankheitsbilder, die das menschliche Erleben und Verhalten beeinflussen, zu beurteilen sind.

