Hat ein Arzt eine Vielzahl von ärztlichen Zeugnissen [hier: Atteste zur "Maskenbefreiung" in zumindest 1.000 Fällen] ohne ärztliche Untersuchung der betreffenden Personen ausgestellt, wird mit dem pauschalen Vorbringen, eine ärztliche Untersuchung sei nicht "in jedem Fall" notwendig gewesen, nicht den vom VwGH im Erk Ro 2020/09/0016 zu § 55 ÄrzteG 1998 aufgestellten Leitlinien entsprochen, wonach die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne vorherige Untersuchung als Ausnahmefall einer nachvollziehbaren Begründung bedarf [hier: Zurückweisung der Rev gg das Erk über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung iZm der Streichung aus der Ärzteliste].

