Durch das Anfügen eines zweiten Satzes an § 41 Abs 4 ÄrzteG 1998 mit der Nov BGBl I 2010/61 sollte keine Kammerangehörigkeit von Polizeiärzten in toto oder bloß insoweit, als sie im Rahmen ihrer amtsärztlichen Tätigkeit kurativ tätig sind, begründet werden.

