Weder § 109 Abs 8 ÄrzteG 1998 noch die §§ 28c und 29c der Satzung des WFF der ÄK für NÖ beinhalten die zwingende Vorgabe, in den Spruch der Bescheide über die Vorschreibung von Pensionssicherungsbeiträgen eine auflösende Bedingung aufzunehmen, wonach die Beitragsvorschreibungen mit dem Erreichen der Deckung (automatisch) enden. Vielmehr ist die Wortfolge "bis [...] die erforderliche Deckung der Leistungen erreicht ist" in § 28c Abs 1 und § 29c Abs 1 der Satzung dahin zu verstehen, dass (rk) Bescheide, mit denen Pensionssicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden, bei Erreichen der Deckung (von Amts wegen oder ggf über Antrag) aufzuheben sind. Wurden Bescheide weder von Amts wegen noch über Antrag aufgehoben, wurden die entrichteten Pensionssicherungsbeiträge zur Begleichung fälliger Vorschreibungen iSd § 22 Abs 1 der Satzung geleistet und stellen kein zu refundierendes Beitragsguthaben dar.

