Es kann gegen die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes sprechen, wenn dieser in Publikationen und Vorträgen unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er würde die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Impfungen in einer konkreten Behandlungssituation nicht verabreichen oder seinen Patienten von derartigen Impfungen ohne Aufklärung über die seiner Meinung entgegengesetzte Auffassung abraten. Eine derartige Prognose kann jedoch nur auf der Basis konkreter Ermittlungen (wie etwa einer Befragung der Partei) getroffen werden [hier: keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit Ermöglichung der vorläufigen Berufsausübung wegen offenkundigen Verfahrensmangels durch Verzicht auf Befragung des RevWerbers in einer mündlichen Verhandlung].

