Wiewohl zwar auch Gründe für die - von den VwG vertretene - Ansicht sprechen mögen, dass § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG idF BGBl I 2016/63 als Rechtmittelzug zu den ordentlichen Gerichten verstanden werden könnte, ist ein Gesetz im Zweifel so auszulegen, dass sein Inhalt verfassungskonform bleibt. Der VfGH ließ im Erk v 10. 3. 2021, G 380/2020 ua, offen, ob sich die Prüfung des BG auf einen allfälligen Bescheid der BVB oder lediglich auf eine nachfolgende Anhaltung zu beziehen hätte, und schloss auch die Möglichkeit einer allenfalls verbleibenden Prüfungsbefugnis der VwG nicht aus.

