§ 32 Abs 1 Z 1 EpiG räumt einen Anspruch auf Vergütung für entstandene Vermögensnachteile ein, wenn der Betroffene gem § 7 EpiG abgesondert worden ist. § 32 Abs 1 Z 1 EpiG stellt auf behördlich-hoheitliche Absonderungsanordnungen ab, die im Wege von Bescheiden oder AuvBZ ergehen. Eine freiwillige, eigeninitiative Absonderung von der Außenwelt ist nicht entschädigungsfähig. Eine solche liegt auch noch dann vor, wenn sie im Hinblick auf eine bloße staatliche Empfehlung erfolgt.

