Eine Absonderung nach § 7 EpiG hat grds mit Bescheid zu erfolgen. Nach § 62 Abs 1 AVG können Bescheide ‒ wenn nicht anderes bestimmt ist ‒ sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheids sind zu beurkunden (§ 62 Abs 2 AVG), andernfalls der Bescheid nach der stRsp des VwGH nicht existent wird.

