§ 10a Abs 2 AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung (AVB 1995), demzufolge für ein mitversichertes Kind ab dem dem 18. Geburtstag nächstfolgenden Monatsersten die für Erwachsene vorgeschriebenen Prämien zu entrichten sind, entspricht nicht § 178f Abs 2 letzter Satz VersVG. Die gesetzliche Bestimmung lässt zwar eine Vereinbarung zu, wonach eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter an denjenigen Tarif angepasst werden kann, der für Versicherte gilt, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten. Ist es bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel jedoch im Belieben der Bekl, irgendeinen Tarif für Erwachsene auszuwählen und willkürlich die Prämienhöhe zu bestimmen [hier: weil die Klausel nur allgemein auf die von Erwachsenen zu entrichtenden Prämien und nicht auf einen konkreten Tarif abstellt, der für in diesem Alter in die Versicherung Eintretende vorgesehen ist], ist eine solche Klausel intransparent und damit gem § 6 Abs 3 KSchG unwirksam.

