Nimmt ein Versicherter an einem illegalen Straßenrennen teil, ist es nicht korrekturbedürftig, wenn eine Leistungsfreiheit der Bekl aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen in § 9 Abs 2 der AVB für die Krankenhaus-Tagegeld-Versicherung bzw Sonderklasseversicherung mit Wertanpassung nach Tarif WWH (AVB-WWH) angenommen wird, wonach kein Versicherungsschutz "für die Heilbehandlung [...] von Unfällen sowie deren Folgen, die [...] bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt, entstehen", besteht.

