Bei Prüfung, ob ein Ermessen vom KVTr iS des Gesetzes ausgeübt wurde, ist zu berücksichtigen, dass auch für Pflichtleistungen ohne individuellen Rechtsanspruch gem § 154a Abs 1 ASVG die Grundsätze des § 133 Abs 2 ASVG gelten, sodass auch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation ausreichend und zweckmäßig sein müssen, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Bei der Überprüfung, ob das Ermessen iS des Gesetzes ausgeübt wurde, sind weiters die finanzielle Lage des Versicherten und die Möglichkeit und Zumutbarkeit, sich die Leistungen aus eigenen Mitteln zu beschaffen, die finanzielle Lage des SozVTr sowie die ständige Praxis gegenüber anderen Versicherten als weitere Kriterien zu beachten.

