Der EuGH hat in C-135/19, Pensionsversicherungsanstalt, das Rehabilitationsgeld eindeutig als Leistung bei Krankheit iSd Art 3 Abs 1 lit a VO (EG) 2004/883 qualifiziert. Ausgehend davon besteht in den Fällen, in denen Versicherte ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat [hier: Tschechische Republik] verlegen, keine Verpflichtung mehr zum Export von Rehabilitationsgeld aus der österr KV. Die "Nahebeziehung" zum österr System der sozialen Sicherheit ist kein für die Frage der Zuständigkeit entscheidendes Kriterium.

