Es ist verständlich, wenn sich ein [schwer kranker] Vater häufigere Besuche und eine innigere emotionale Beziehung zu seinem [unterhaltsberechtigten, studierenden] Sohn mit mehr Trost und Zuspruch wünschen würde. Die seltene Besuchsfrequenz für sich allein ist jedoch noch keine, jedenfalls keine gröbliche Verletzung von familienrechtlichen Kindespflichten iSd § 770 Z 5 ABGB. Die Rechtsfrage, welche Konsequenzen das Vorliegen eines Enterbungsgrundes nach § 770 ABGB auf den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes hätte, stellt sich nicht.

