Der Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrags ist genehmigungsbedürftig, wenn aufgrund der mit der Vollmachtserteilung und Beauftragung verbundenen Haftungsbeschränkung des RA die Frage zu klären ist, ob Schutz und Interessen der Mj (noch) ausreichend gewahrt sind. Ob eine Genehmigung der Beauftragung eines RA zur Anspruchsverfolgung dem Wohl des Mj entspricht, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Nicht entscheidend ist, dass eine Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung beim Abschluss eines Mandatsvertrags für den RA standesrechtlich zulässig ist. Ausschlaggebend ist, ob trotz Haftungsbegrenzung der pflegebefohlenen Mj für realistischerweise zu befürchtende Schäden ausreichend Schutz gewährt wird [hier: keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Vertretung in einem arzthaftungsrechtlichen Schadenersatzfall wegen Haftungsbegrenzung auf rund 1,2 Mio Euro].

