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Revisionsrekurs des Betroffenen ist bei fehlender Unterschrift eines RA oder Notars zu verbessern

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2022/14RdM-LS 2022, 38 Heft 1 v. 7.2.2022

Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen RA oder Notar vertreten lassen. Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines mit der Unterschrift eines RA oder Notars versehenen Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Weist ein eingebrachter Schriftsatz eines Betroffenen einen solchen Formmangel auf, hat das Gericht nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen.

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