Lehnt eine als gerichtliche Erwachsenenvertreterin bestellte RA eine Vertretung in Bezug auf eine einzelne Operation mit dem Argument ab, dass ihr die entsprechende medizinische Ausbildung fehlt, um konkrete Fachfragen zu beantworten, übersieht sie, dass darin nicht die zentrale Aufgabe einer Erwachsenenvertreterin besteht. Vielmehr ist die ärztliche Aufklärung für einen einzelnen, konkret in Aussicht genommenen Eingriff entgegenzunehmen, die Entscheidung über diesen unter Bedachtnahme auf § 253 Abs 1 ABGB zu treffen und die Vertretung bei den damit verbundenen Behandlungsverträgen wahrzunehmen.

