Wenn für eine Frage des Bedarfs [hier: Anschaffung eines COR-Geräts] weder die Verbindlichkeit noch die Unverbindlichkeit des ÖSG zum Erfolg der Revision führen könnte, handelt es sich bei der Frage der Verbindlichkeit dieser Planungsvorgabe um eine bloß theoretische Rechtsfrage ohne maßgeblichen Einfluss, somit um keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG.

