Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Behandlung erwachsen, können auch dann "zwangsläufig" iSd § 34 Abs 3 EStG 1988 sein, wenn sie die durch die gesetzliche KV gedeckten Kosten übersteigen, sofern die höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen getätigt werden. Ob solche triftigen medizinischen Gründe vorliegen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der VwGH grds nicht berufen ist [hier: Annahme eines triftigen Grundes durch das BFG, wenn nach einer Schulterverletzung, die bereits zu Lähmungserscheinungen in der Hand führt, eine Privatklinik aufgesucht wird, weil ein Operationstermin in einem öffentlichen Krankenhaus in der erforderlichen Schnelligkeit nicht zugesagt werden konnte].

