Im Verfahren über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters muss ein vom Betroffenen - neben dem seines Verfahrenshelfers - eingebrachtes Rechtsmittel nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars versehen sein.
1 Ob 45/21f
Im Verfahren über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters muss ein vom Betroffenen - neben dem seines Verfahrenshelfers - eingebrachtes Rechtsmittel nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars versehen sein.
1 Ob 45/21f
