Die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Pflegschaftsgericht geht über die schon gegenüber dem Betroffenen als Kunden bzw dem Erwachsenenvertreter bestehende Auskunftspflicht hinaus. Dem Gericht kommt ein vom Erwachsenenvertreter unabhängiges Auskunftsrecht zu [hier: bei Kleinbetragssparbüchern, ob es nach der Eröffnung Kontobewegungen gegeben hat bzw wie hoch der aktuelle Kontostand ist].
8 Ob 120/20k

