§ 141 Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG zielt darauf ab, das Recht auf Akteneinsicht von Erben und erbantrittserklärten Personen in Bezug auf gesundheitsbezogene Informationen der betroffenen Person auszudehnen, um deren unverfälschtem Willen auch nach dem Tod zum Durchbruch zu verhelfen. Eine Einschränkung auf einen Erbrechtsstreit oder die Frage der Testierfähigkeit lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien ableiten. Die E 4 Ob 238/17d findet auch in der Zweckbestimmung der neuen Regelung Deckung. Demnach ist eine solche Akteneinsicht zu gewähren, wenn Erben oder erbantrittserklärte Personen in einem gerichtlichen Verfahren aufzeigen wollen, dass vermögensmindernde Handlungen der betroffenen Person nicht deren wahrem und unbeeinflusstem Willen entsprochen haben.

