Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann auch ohne Einwilligung erfolgen, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt (Art 6 Abs 1 lit e sowie - ua betreffend Gesundheitsdaten - Art 9 Abs 2 lit g). Nach der EuGH-Rsp stellt die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ein von der Union anerkanntes Ziel im allgemeinen Interesse dar, weshalb Mitgliedstaaten berechtigt sind, die Straßenverkehrssicherheit als solche im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe iSv Art 6 Abs 1 lit e DSGVO einzustufen (EuGH 22. 6. 2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima, Rn 108 mit Verweis auf EuGH 23. 4. 2015, C-260/13, Aykul).

