Ist für die Beendigung eines Dienstverhältnisses der Gemeindeverbandsausschuss zuständig, dem die Mitglieder der kollegialen Führung der Krankenanstalt (§ 10a Abs 1 Tir KAG) mit beratender Stimme angehören (§ 4 Abs 2 Tir BezKraGVG), müssen auch diese Kenntnis vom Sachverhalt haben, um ihre beratende Aufgabe erfüllen zu können. Dass die beratenden Mitglieder dabei Kenntnis von sensiblen Daten erlangen, ist daher von der erforderlichen Rechtsverteidigung iSd Art 9 Abs 2 lit f DSGVO gedeckt [hier: Äußerungen und Vorwürfe der Kl gegenüber dem Verwaltungsdirektor in einem Schriftsatz, der zT Gesundheitsdaten der Kl enthielt].

