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Ausstellung ärztlicher Zeugnisse ohne Untersuchung

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2022/4RdM-LS 2022, 36 Heft 1 v. 7.2.2022

Nach § 55 ÄrzteG 1998 darf ein Arzt ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.

Die Bestimmung gilt nicht nur für Zeugnisse, sondern gleichermaßen für Gutachten. Gegenteiliges lässt sich auch aus § 2 Abs 3 ÄrzteG 1998 nicht ableiten.

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