Nach § 55 ÄrzteG 1998 darf ein Arzt ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.
Die Bestimmung gilt nicht nur für Zeugnisse, sondern gleichermaßen für Gutachten. Gegenteiliges lässt sich auch aus § 2 Abs 3 ÄrzteG 1998 nicht ableiten.

