Wie der VfGH zum ÄrzteG bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist Art 102 B-VG auf die Übertragung von Aufgaben staatlicher Verwaltung auf Selbstverwaltungskörper anwendbar.
Wie der VfGH zum ÄrzteG bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist Art 102 B-VG auf die Übertragung von Aufgaben staatlicher Verwaltung auf Selbstverwaltungskörper anwendbar.
