Dass als Grundlage für eine Gefährdungsprognose nach § 12 Abs 1 WaffG das Gutachten eines klinisch-psychologischen Sachverständigen [hier: zum Vorliegen ernsthafter Selbstmordabsichten] nicht geeignet und stattdessen das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen einzuholen wäre, ist vor dem Hintergrund des in § 22 PsychologenG umschriebenen Tätigkeitsbereichs der klinischen Psychologen nicht zu erkennen.
Ra 2021/03/0036

