Ein RA hat nicht auf die Willensbildung einer Partei einzuwirken, sondern lediglich über die nachteiligen Folgen zu belehren. Die Möglichkeit, dass sich eine betroffene Person einer anwaltlichen Vertretung bedienen kann, reicht nicht aus, einen Erwachsenenvertreter entbehrlich zu machen.
6 Ob 124/21k

