Die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters setzt voraus, dass ein Zusammenhang zwischen allfälligen psychischen Beeinträchtigungen und drohendem Nachteil des Betroffenen besteht [hier: aufgrund von Mietzinsrückständen drohender Wohnungsverlust]. Dass Schulden vom Betroffenen nicht abgedeckt werden, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass er nicht in der Lage ist, die Konsequenzen seines Handelns zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Auch wenn die zur Klärung erforderlichen Erhebungen wegen unkooperativen Verhaltens des Betroffenen erschwert sind, kann eine Bestellung nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.

