Ist eine Bewohnerin zu bewussten Bewegungen nicht mehr in der Lage (sie ist weder zu einer willkürlichen körperlichen Fortbewegung mit Ortsveränderung fähig, noch kann sie einen Fortbewegungswillen fassen und ihn kundtun), dann liegt die Beurteilung, dass die Bewohnerin durch die Maßnahme [hier: Anbringung von Bettseitenteilen] in ihrem Bewegungs- und Handlungsspielraum nicht eingeschränkt wird und damit eine Freiheitsbeschränkung zu verneinen ist, im Rahmen der bestehenden oberstgerichtlichen Rsp.

