1. Das Verbringen einer Bewohnerin in einen Bewegungsraum stellt eine Freiheitsbeschränkung dar, wenn Betreuer eine Bewohnerin gegen ihren Willen an einen bestimmten Ort [hier: "Bewegungsraum"] tragen oder sie unterhaken, um sie dorthin zu bringen. Die körperlichen Zugriffe sind bei einer Elfjährigen keine alterstypischen Freiheitsbeschränkungen gem § 3 Abs 1a HeimAufG.

