§ 53 Abs 1 ÄrzteG betrifft nur Informationen eines Arztes "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes". Der Internetauftritt ("Homepage") eines Arztes steht in einem solchen Zusammenhang, dient er doch (auch) dazu, die Aufmerksamkeit auf die Ordination zu lenken.

