Angehörige haben kein Recht, durch Antragstellung ein Erwachsenenschutzverfahren einzuleiten oder einen Umbestellungsantrag (Antrag auf Übertragung der Erwachsenenvertretung auf eine andere Person) zu stellen. Aus dem Rekursrecht der Angehörigen nach § 127 Abs 3 iVm § 128 AußStrG ist kein solches Antragsrecht abzuleiten. Ein Angehöriger kann eine Umbestellung bloß anregen. Darüber muss das Gericht nicht zwingend mit Beschluss entscheiden, sondern es kann auch einen Aktenvermerk verfassen, wenn es der Anregung nicht nähertritt. Gegen einen solchen Aktenvermerk besteht kein Rekursrecht des Angehörigen.

