1. Die Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur letztlich nicht rechtserheblichen Frage der Entscheidungsfähigkeit einer Bewohnerin kann auch im Außerstreitverfahren nur dann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden, wenn sie abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen; die Erheblichkeit des Mangels ist vom Rechtsmittelwerber darzulegen.

