Erfolgt sowohl eine (Dauer- und Einzelfall-)Medikation mit Risperdal/Risperidon, um einen Bewohner - insb zur Erleichterung der (Körper-)Pflege - zu sedieren, und wird auch das Anxyolytikum Aprazolam eine Stunde vor der Pflege mit dem Zweck verabreicht, eine Beruhigung und Beschränkung des Bewegungsdrangs während der Pflegehandlungen zu erzielen, wird mit der Verabreichung dieser Medikamente eine sedierende Wirkung bezweckt (und bewirkt). Wird einem Bewohner, der beim Aufstehen aufgrund einer noch nicht verheilten Schenkelfraktur Schmerzen verspürt, zudem das Medikament Temesta verabreicht und damit bezweckt (und bewirkt), die betroffene Person zum Sitzenbleiben zu veranlassen, hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG vorliegt, im Rahmen der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Judikatur.

