1. Da § 24 EpiG (zumindest auch) eine Grundlage für die Erlassung von V bildet, kommt § 43a EpiG zum Tragen, der die Zuständigkeit des BMSGPK begründet.
2. § 24 EpiG war schon im Zeitpunkt der Verordnungserlassung auf "Epidemiegebiete" bezogen und nicht bloß auf "bestimmte Ortschaften" beschränkt.

