1. Dem Verordnungsgeber kommt bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Der COVID-19-NotMV lag - vor dem Hintergrund der hohen Infektionszahlen und der prognostizierten Überlastung der Intensivpflege im Herbst bzw Winter 2020 sowie des Umstandes, dass die vom BMSGPK zuvor bereits angeordneten Maßnahmen nachweislich nicht ausreichten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen - das allgemeine Ziel zugrunde, die weitere Verbreitung von COVID-19 insb durch eine drastische Reduktion der sozialen Kontakte zu verhindern. Die COVID-19-NotMV sah zur Erreichung dieses Zieles ein umfangreiches Maßnahmenpaket, ua eine ganztägige Ausgangsbeschränkung sowie weitreichende Betretungs- und Befahrungsverbote für Handels- und gewisse Dienstleistungsbetriebe sowie für das Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe und Freizeiteinrichtungen, mit nur wenigen Ausnahmen vor. Der BMSGPK handelte nicht unsachlich, wenn er zur drastischen Reduktion der sozialen Kontakte ein grundsätzliches - auch die Abholung von Waren umfassendes - Betretungs- und Befahrungsverbot von Betriebsstätten des Handels von (Privat-)Kunden vorsah.

