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Betretungsverbot für Schreib- und Papierwarenhandel war sachlich gerechtfertigt

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturMarkus Lechner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia SteinböckRdM-LS 2021/120RdM-LS 2021, 251 Heft 6 v. 10.12.2021

1. Das Fehlen einer Ausnahme für den Papier- und Schreibwarenhandel vom generellen - sohin den weit überwiegenden Teil der Handelsbetriebe treffenden - Betretungs- und Befahrungsverbot war angesichts der von diesem Verbot ausgenommenen Betriebs- und Produkttypen, die der Befriedigung zentraler Bedürfnisse dienen und daher ständig verfügbar sein sollen (§ 5 Abs 4 COVID-19-NotMV) nicht unsachlich. Der BMSGPK hat damit den ihm in der Frage der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingeräumten - weiten - Entscheidungsspielraum nicht überschritten.

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