1. Das Fehlen einer Ausnahme für den Papier- und Schreibwarenhandel vom generellen - sohin den weit überwiegenden Teil der Handelsbetriebe treffenden - Betretungs- und Befahrungsverbot war angesichts der von diesem Verbot ausgenommenen Betriebs- und Produkttypen, die der Befriedigung zentraler Bedürfnisse dienen und daher ständig verfügbar sein sollen (§ 5 Abs 4 COVID-19-NotMV) nicht unsachlich. Der BMSGPK hat damit den ihm in der Frage der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingeräumten - weiten - Entscheidungsspielraum nicht überschritten.

