1. Die Unterbindung körpernaher Dienstleistungen in Betriebsstätten [für den Zeitraum vom 26. 12. 2020 letztlich bis zum 24. 1. 2021] lag im öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes und war zweifellos auch geeignet, diesem Ziel zu dienen. Angesichts der im Verordnungsakt dokumentierten, vor und in diesem Zeitraum maßgeblichen epidemiologischen Situation war ein diesbezügliches Betretungsverbot erforderlich und adäquat. Auch in Anbetracht des umfangreichen Maßnahmen- und Rettungspakets verstieß § 5 Abs 1 Z 2 der 2. COVID-19-NotMV nicht gegen Art 6 StGG.

