Die Bekl [als Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims] als unmittelbare Adressatin der COVID-19-NotMV war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung verpflichtet, dem Kl [als Diplomkrankenpflegeperson] ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses (bzw einer der in der V statuierten Ausnahmen) das Betreten der Betriebsstätte zu verwehren, ohne dass es ihr frei stand, sich mit der Bereitschaft des Kl zum Tragen einer FFP2-Maske oder seiner Beteuerung, gesund zu sein, zu begnügen. Umgekehrt ergab sich (schon) aus dieser V eine zumindest mittelbare Verpflichtung des Kl, sich den von der Bekl angeordneten (für ihn kostenfreien) Tests zu unterziehen, damit die Bekl ihn weiter im Alten- und Pflegeheim beschäftigen und er seinem Arbeitsvertrag nachkommen konnte.

