1. Der Verordnungsgeber hat unter Bedachtnahme auf die - von der Corona-Kommission als dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Sachverständigengremium vorgenommene - Einschätzung der epidemiologischen Lage das Betretungs- und Veranstaltungsverbot auch mit Auswirkungen im Bereich der Kunst im Rahmen eines umfassenden Corona-Maßnahmenpakets zum Schutz des Lebens und der Gesundheit vorgesehen. Dabei hat er eine - in der konkreten Situation - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Abwägung vorgenommen. IS der gesetzlichen Grundlagen steht dem verordnungserlassenden Organ dabei ein Entscheidungsspielraum zu, der - bei entsprechender Abwägung - auch ein Betretungs- und Veranstaltungsverbot trägt. Dass der Verordnungsgeber innerhalb dieses Entscheidungsspielraums auch auf die Erforderlichkeit der Maßnahmen Bedacht genommen hat, wird insb durch die mit BGBl II 2021/58 gesetzten Lockerungsschritte im Bereich der Kultur (Öffnung von Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern etc gem § 12 Abs 3 letzter Satz der 4. COVID-19-SchuMaV) verdeutlicht. Das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen und das Veranstaltungsverbot waren sohin geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.

