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Tatfrage ist, ob der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Claudia Gabauer, Christian Kopetzki, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2021/75RdM-LS 2021, 204 Heft 5 v. 1.10.2021

Selbst bei Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Arzt von der Haftung durch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens befreien. Ob der Patient bei ausreichender Aufklärung seine Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, ist eine Tatfrage. Ist die Feststellung zum rechtmäßigen Alternativverhalten durch ausreichendes Vorbringen des Bekl gedeckt und erledigt das BerG die Beweisrüge der Kl mängelfrei, ist die Tatfrage von den Vorinstanzen für den OGH bindend beantwortet [hier: Zustimmung auch bei erstmaliger ordnungsgemäßer Aufklärung vor Schmerzinfiltration; keine Haftung für verwirklichtes Risiko eines Pneumothorax].

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