Selbst bei Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Arzt von der Haftung durch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens befreien. Ob der Patient bei ausreichender Aufklärung seine Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, ist eine Tatfrage. Ist die Feststellung zum rechtmäßigen Alternativverhalten durch ausreichendes Vorbringen des Bekl gedeckt und erledigt das BerG die Beweisrüge der Kl mängelfrei, ist die Tatfrage von den Vorinstanzen für den OGH bindend beantwortet [hier: Zustimmung auch bei erstmaliger ordnungsgemäßer Aufklärung vor Schmerzinfiltration; keine Haftung für verwirklichtes Risiko eines Pneumothorax].

