Aufgrund der aus einem Behandlungsvertrag resultierenden Schutz- und Sorgfaltspflichten hat ein Augenarzt für die gefahrlose Benützung des Zu- und Abgangs zu sorgen und seine Patienten vor im Stiegenhaus drohenden Gefahren zu schützen. Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht trifft auch jeden Hauseigentümer.

