1. Der vom Arzt einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach dem durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebiets, der prinzipiell der "Maßgerechte" iSd § 1299 ABGB ist. Ob dieser Sorgfaltsmaßstab bei einer konkreten ärztlichen Maßnahme eingehalten wurde, wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf [hier: Behandlungsfehler durch Unterlassen einer zeitnahen Intubation, Reduktion der Sevoflurane und einer raschen postoperativen Diagnostik und Therapie].

