1. Die COVID-19-VvV verstößt nicht gegen den im Lichte der Anforderungen des Art 4 Abs 1 StGG und Art 2 4. ZPEMRK zu verstehenden § 24 EpiG. Die Verkehrsbeschränkung bei der Ausreise aus Tirol (bzw Teilen davon) dient dem Ziel des Gesundheitsschutzes, nämlich der Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung von COVID-19 (bzw der COVID-19-Virusvariante B.1.351) iSd Art 2 Abs 3 4. ZPEMRK. Der in § 2 COVID-19-VvV für die Überschreitung der Grenzen Tirols (bzw von Teilen davon) verlangte Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests, der nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, ist zur Erreichung dieses Zieles geeignet.

