Nach stRsp des VfGH ist nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine V förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Der Umstand, dass das Verbot des Verlassens bestimmter Ortsteile [hier: § 1 der V der BH Bludenz] in § 2 COVID-19-MG keine Grundlage findet, führt daher nur dann zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung, wenn es sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnte. Die gegenständliche Verkehrsbeschränkung findet in § 24 EpiG eine hinreichende Grundlage [vgl VfGH V 2020/535]. Die BH Bludenz war im Zeitpunkt der Verordnungserlassung gem § 43 Abs 4 EpiG auch zur Erlassung eines derartigen Verbotes ermächtigt.

