§ 5 COVID-19-MG ist nicht so zu verstehen, dass eine Ausgangsregelung, die auch das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches umfasst, nur verfügt werden dürfte, wenn zuvor alle nur denkbaren Betretungsverbote iSd §§ 3 und 4 leg cit verhängt worden sind. Angesichts der im Verordnungsakt umfassend dokumentierten epidemiologischen Situation zu Beginn des Novembers 2020 (die "zweite Welle" erreichte am 11. 11. 2020 mit mehr als 9.000 nachgewiesenen Neuinfektionen ihren Höhepunkt) und der Dauer der Anordnung kann auch nicht von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte auf Freizügigkeit und auf Achtung des Privat- und Familienlebens gesprochen werden, zumal die Ausnahme zugunsten der "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" (§ 2 Abs 1 Z 3 der COVID-19-SchuMaV) auch Kontakte mit engen Bezugspersonen zugelassen hat (vgl IA 826/A 27. GP 11). Ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit war schon im Hinblick auf die Ausnahmen von der Ausgangsregelung nicht gegeben.

