Der BMSGPK hat hinreichend dargelegt, auf welcher Informationsbasis bzw auf welchen Grundlagen die Entscheidung über die Anordnung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten getroffen wurde. Dem BMSGPK ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er auf Basis der in den vorgelegten Verordnungsakten dokumentierten Entscheidungsgrundlagen diese - nicht sehr eingriffsintensive - Maßnahme für den Zeitraum vom 14. 9. bis einschließlich 20. 9. 2020 für geeignet und erforderlich hielt, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.

